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Allgemeine Hinweise z. B. für Praktikanten zum Einholen von Kleinlizenzen
Die „Quellenangabe" für eine Nutzungslizenz ist kein Quellennachweis, wie wir ihn aus wissenschaftlichen Arbeiten kennen. Wer einen urheberrechtlich geschützten* Text (zur Unterhaltung, Information, Belehrung, Erbauung seines Publikums) nutzen möchte, braucht dafür eine Lizenz. Im Unterschied zum wissenschaftlich arbeitenden Autor soll er/sie nicht (mit Zeit, Ort und Seitenangabe)beweisen, dass das Zitierte veröffentlicht wurde.
Wer eine Nutzungslizenz begehrt, muß zu aller erst wissen, wer berechtigt ist, diese Lizenz zu geben. Die Autorin/der Autor (als Zitierende bzw. die Nutzung Vorbereitende) schreiben dem Sender, der Lizenzabteilung eines Verlages oder einer Redaktion den „Quellenhinweis" als Wegweiser zum Rechteinhaber.
Es hilft also wenig, hier einen Fundort oder dessen Herausgeber zu nennen. Zwar wird bei einem Originalwerk die Fundstelle oft mit dem Lizenzgeber verbunden sein. Wer aber z. B. ein Gedicht aus einem Sammelwerk oder einer Zeitschrift übernehmen möchte, muß den Quellenhinweis dort suchen. Man findet ihn, meist am Ende des Sammelwerkes, gelegentlich auch in einer Liste vorn oder unmittelbar am lizenzierten Text. Wenn es gut geht, ist der Lizenzgeber mit einem © markiert. Dieses Zeichen, das ursprünglich nur für das amerikanische Copyright galt, kann hierzulande inzwischen ganz allgemein als Hinweis auf den gesetzlich bzw. vertraglich berechtigen Lizenzgeber gelten. Das ist entweder der Original-Verlag, oder manchmal auch der Autor, bei dem die Rechte sich inzwischen wieder befinden oder der sie nie zum Weitergeben aus der Hand gab. Auch ein Erbe oder eine Erbengemeinschaft kommen in Frage.
Der lizenzgebende Verlag (oder ein anderer Inhaber des Copyrights) möchte gern wissen, ob der dem Lizenznehmer vorliegende Text dem Original entspricht, deshalb ist es sinnvoll, mit der Lizenzanfrage außer den üblichen Angaben (Titel, Umfang, Preis, Auflage des Werkes, für das die Lizenz gelten soll), gleich auch eine Kopie des gemeinten Textes zu übermitteln.
Sonderfall: Manche Lizenznehmer wenden sich, wenn sie ohnehin Verbindung zum Autor/zur Autorin eines geschützten Werkes haben oder deren/dessen Adresse auftun, nicht an den Verlag, bei dem das © liegt, sondern an den Autor/die Autorin, um dorthin die Beziehungen zu pflegen. Wenn diese dann leutselig sagen, ihr könnt mich ruhig als ©-Inhaber nennen, es ist ja mein Werk, gibt es einen mehrfachen Schaden. Der Autor wird zum Vertragsbruch gegenüber „seinem" Verlag verleitet. Der Lizenznehmer hat keine gültige Lizenz, selbst dann nicht, wenn er meint, sogar das Nutzungsrecht mit einer höheren Weihe zu haben. Wird er vom ©-Inhaber darauf angesprochen, dann heißt es gelegentlich mit Unschuldsmine: Da müsst ihr euch mit eurem Autor verständigen, der hat uns die Lizenz gegeben. Der ©-Inhaber wird aber einen Deibel tun, seinen Autor zu belangen, weil dieser sich (in der Regel irrtümlich) falsch verhalten hat. Er sollte sich von dem Lizenznehmer mit der ungültigen Lizenz nicht abwimmeln lassen. Denn dieser hat zu prüfen, ob der betreffende Text einen ©-Verantwortlichen hat, das geschieht nicht durch ein vermuscheltes Zustimmungsbegehren auf Verdacht beim Autor. Besonders „beliebt“ ist beim lizenzgebenden Verlag die Mitteilung des Lizenznehmers, der Autor/die Autorin habe der Nutzung schon zugestimmt.
* = Werke von Autoren die noch nicht 70 Jahre tot sind. Sind sie es, lautet der Hinweis für die Lizenzabteilung zum Beispiel „1820 bis 1872", dann müssen sie dort nicht suchen. Sollte die Arbeit des Übersetzers noch urheberrechtlich geschützt sein, dann ist der Hinweis auf den Übersetzer nötig. Ansonsten ist es lizenzgeschäftlich belanglos, ja eher verwirrend, wenn in diesem Fall noch eine Fundstelle oder eine Seitenziffer angegeben wird.
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